Satzung

Aikido-Club Siegburg

Verein für Selbstverteidigung und Selbstbehauptung e.V.

Fassung vom 8. Mai 2017

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Aikido – Club Siegburg – Verein für Selbstverteidigung und Selbstbehauptung e. V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister Siegburg unter der Nummer 40 VR 2171 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg.

§ 2 Aufgaben und Mittel

  1. Hauptaufgabe des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des von Morihei Ueshiba geschaffenen Aikido als Sport, Körper- und Geisteskultur.
  2. Er soll alle Belange des Aikido in organisatorischer, sporttechnischer und geistiger Hinsicht wahren und in der Öffentlichkeit vertreten und fördern.
  3. Wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  4. Der Verein wird von den Beiträgen und Spenden der Mitglieder getragen. Er erstrebt keinen Gewinn.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Verbandzugehörigkeit

Die Vereinsmitglieder gehören einem der dem Landessportbund angeschlossenen anerkannten Aikido-Fachverbände an.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder und passive, fördernde Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder können an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben auf allen Versammlungen beschließende und beratende Stimme. Ausnahme § 4 Abs. 6.3. und § 4.4
  3. Mitglieder bis zum 15. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
  4. Passive Mitglieder üben im Verein kein Aikido. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben Rede- jedoch kein Stimmrecht Ausnahme § 4 Abs. 6.3.
  5. Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrages auf Beschluss des Vorstandes erworben. Sie beginnt mit dem 1. eines auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:

6.1. durch schriftlichen freiwilligen Austritt, der 3 Monate zum Quartalsschluss einzureichen ist,
6.2. durch Streichung, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht gezahlt wird,
6.3. durch Ausschluss,
6.4. durch den Tod.

  1. Der Ausschluss wird auf Antrag vom Vorstand ausgesprochen. Der Antrag muss  von  einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, oder bei mehr als 60 Vereinsmitgliedern von wenigstens 20 Mitgliedern  gestellt werden.
  1. Ist ein Antrag auf Ausschluss gestellt, ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
  1. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu, welche den Ausschluss aufheben kann.
  1. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße für den Verein eingesetzt haben zu Ehrenmitgliedern ernennen Sie sind vom Beitrag befreit.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind unaufgefordert halb- bzw. jährlich im Voraus zu zahlen.

§ 6 Versicherung

  1. Die Mitglieder sind über die Sportversicherung des Fachverbandes versichert.
  2. Der Verein und seine Beauftragten haften nicht für durch Teilnahme am Sportbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen eingetretenen Personen- und Sachschäden sowie deren Folgen. Aus Entscheidungen der Organe des Vereins können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 31 BGB (Organhaftung) werden hierdurch nicht berührt. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

§ 7 Versammlungen

  1. Einmal im Jahr findet eine Hauptversammlung statt.
  2. Falls der Vorstand es für den Verein erforderlich hält, kann er außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
  3. Die Einladung zu einer Versammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8 Der Vorstand und die Kassenprüfer

  1. Vorstand und Kassenprüfer werden alle 2 Jahre auf der Hauptversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem gesetzlichen und dem erweiterten Vorstand.
  3. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Vorsitzenden Finanzverwaltung.
  4. Alle Vorsitzenden des § 8.3 sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder für  sich alleine.
  5. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Jugendwart und dem Pressewart.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden und der Hauptversammlung verantwortlich.
  1. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder zur Unterstützung in den erweiterten Vorstand berufen. Sie zählen zum erweiterten Vorstand. Bei Vorstandssitzungen haben diese Rede- und Stimmrecht.
  2. Nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes kann unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins ein pauschaler Aufwandsersatz an die Vorstandsmitglieder, sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes gezahlt werden.
  3. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Nur eine eigene zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.Die Versammlung wählt bis zu drei Mitglieder des Vereins als Liquidatoren, welche die laufenden Geschäfte beendigen, die Forderungen einziehen und die Gläubiger zufrieden stellen müssen. Alle verbleibenden Sach- und Vermögenswerte des Vereins fallen an das Kinderheim Pauline von Mallinckrodt, Siegburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (16. Februar 1998)