Jugendordnung

Die jetzigen Jugendlichen in unserer Gesellschaft sind die Handelnden in der Zukunft. Aus ihren Reihen werden auch die Funktionsträger unserer Vereine kommen, daher gilt es sie nicht nur mit den sporttechnichen Bereichen bekannt und leistungsfähig zu machen, sondern sie auch mit den demokratischen Strukturen des Vereins vertraut zu machen und sie zur Mitverantwortung zu motivieren.

§ 1 Aufgabenverteilung

1.1 Zur Jugend zählen alle Mitglieder, die das Volljährigkeitsalter
noch nicht erreicht haben.

1.2 Die Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bilden eine
eigene Abteilung.

1.3 Der Vorsitzende mit dem Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit und
Jugend plant und organisiert Maßnahmen, die einen angemessenen
Aikido-Unterricht sicherstellen. Er achtet darauf, dass die
Jugendschutzbestimmungen beachtet und eingehalten werden

1.4 In Gesprächen mit den Jugendlichen erkundet er die Interessen
und Notwendigkeiten und vertritt diese dem Vorstand und dem
Gesamtverein gegenüber; § 2.5 bleibt davon unberührt.

§ 2 Jugendvertretung

2.1 Es ist ein Jugendvertreter und eine Jugendvertreterin zu wählen,
die die Interessen der Jugendlichen an den Vorsitzenden
herantragen und diesen unterstützen.

2.2 Einmal im Jahr soll eine Jugendversammlung stattfinden auf der
die Jugendvertreter für 2 Jahre gewählt werden.

2.4 Kommt keine Wahl zustande, können die Ämter kommissarisch
vom Vereinsvorstand besetzt werden.

2.5 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 2
Wochen vorher eingeladen wurde.

2.5 Auf der Versammlung sollen die Interessen der Jugendlichen
diskutiert, Anträge gestellt und beschlossen werden können.

§ 3 Mittel

Mittel – finanzielle und sachbezogene – die von dritten zur Verfügung gestellt werden sind nur zur Jugendförderung zu verwenden.

Siegburg 6. November 2009